Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Einleitungsbestimmungen

  1. Kauf und Verkauf von Waren richtet sich nach dem Kaufvertrag (im Nachstehenden nur der „KV“). Die Anlage zum KV bilden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Nachstehenden nur die „AVLB“).
  2. Abweichende Vereinbarungen im KV gehen der in AVLB enthaltenen Regelung vor. Sonstige sowohl im KV als auch in AVLB nicht geregelte Fragen richten sich im vollen Umfang nach dem Gesetz Nr. 513/1991 GBl. Handelsgesetzbuch in der Fassung der späteren Änderungen, Ergänzungen sowie der zusaqmmenhängenden Rechtsvorschriften (im Nachstehenden nur das „Handelsgesetzbuch“).
  3. Der KV und seine Änderungen und Ergänzungen müssen in der Schriftform gemacht und müssen von den verantwortlichen Vertretern beider Vertragsparteien unterzeichnet werden.
  4. Mit der KV Unterzeichnung erslischt irgendwelche Verbindlichkeit von allen vorläufigen Verhandlungen und aller Korrespondenz (erklärte Absichten), was den KV Umfang anbelangt.
  5. Diese AVLB sind für alle Käufer, den die Gesellschaft ALFUN a.s. (im Nachstehenden nur der „Verkäufer“) auf Grund vom KV die Waren liefert, verbindlich.

II. Grundlegende Vertragsbedingungen

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware zu liefern, und der Käufer verpflichtet sich, die gelieferte Ware in der Menge, im Preis und in den Fristen, wie im KV angeführt ist, abzunehmen und zu bezahlen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, umgehend, jedoch spätestens bis zum Termin der KV Gülgitkeit den bestätigkten KV Entwurf zürückzugeben oder einen Gegenvorschlag zu senden. Im Falle, dass der Verkäufer diese Dokumente nicht erhält, erlischt der Entwurf auf den KV Abschluss und der Verkäufer ist darin weiterhin nicht mehr gebunden.
  3. Der bestätigte KV Entwurf sendet der Käufer dem Verkäufer per Post oder per Fax.
  4. Der Käufer erklärt, dass er nicht im Konkursverfahren ist und dass er jede Änderung der Adressen-, Einzugs- und Steuerangaben dem Verkäufer unverzüglich mitteilt.
  5. Die Informationen über Preise sind im Sinne vom § 271 des Handelsgesetzbuchs für vertraulich gehalten.
  6. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer die Waren in den Fristen im Sinne von abgeschlossenen KV zu liefern, sobald er zum Termin der KV Erfüllung irgendwelche Forderungen nach Fälligkeit gegenüber dem Käufer hat. Gleicht der Käufer alle Forderungen nach Fälligkeit aus, verpflichtet sich der Verkäufer, die abgeschlossenen KV damit zu erfüllen, dass sich der Termin der Warenlieferung um die Frist verlängern kann, die der Frist gleich ist, welche seit dem Tag des ursprünglich vereinbarten Erfüllungsdatums bis zur Abgeltung von allen Forderungen nach Fälligkeit abgelaufen ist.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, bis zur Zahlung des Warenkaufpreises für die Waren Sorge zu tragen, die Waren vor Beschädigung oder Entfremdung zu schützen. Bei Verletzung der aus dem KV oder aus den AVLB hervorgehenden Pflichten ist der Käufer gebunden, die Vertragsstrafe in Höhe von 30 % vom Preis der den Gegenstand des KV bildenden Ware.
  8. Durch Abgeltung von Vertragsstrafen ist das Recht des Verkäufers auf Schadenersatz nicht berührt.
  9. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen Rechtsbeziehungen richten sich nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik. Im zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der KV Erfüllung entstandenen Streitfall sind die Parteien verpflichtet, den Streitfall auf dem Wege der friedlichen Beilegung zu lösen. Ist es nicht möglich, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Antrag (die Klage) auf Streitfallbeilegung im Sinne der Schiedsgerichtordnung mit einem vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellten Schiedsrichter dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 216/1994 GBl. einzureichen.
  10. Im Falle, dass die Streitparteien im Rahmen des Schiedsverfahrens vor dem vorstehenden Schiedsgericht den Vergleich schließen, muss der Schiedsspruch, mit dem die Vergleichung der Streitparteien genehmigt wird, nicht begründet sein. Die Vertragspartei, die in diesem Streitfall unterliegt, ist verpflichtet, der anderen Vertragspartei neben den Verfahrenskosten in Übereinstimmung mit der Ordnung über die Kosten des angegebenen Schiedsgerichts auch die Kosten der Rechtsanwaltschaft zu erstatten. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Schiedsverfahrens vor dem genannten Schiedsgericht aktiv aufzutreten und dem Schiedsgericht bei Streitlösung, vor allem bei Aufklärung der Beweise, Unterlagen u. dgl. behilfich zu sein, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts vorbehaltlos anzuerkennen und diesen freiwillig zu erfüllen. Lehnt eine der Vertragsparteien die Erfüllung des im vorstehenden Satz dieser Bestimmung angeführten Schiedsspruchs ab, ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Antrag auf die Vollstreckung der Entscheidung einzureichen.

III. Preis und Zahlungsbedingungen

  1. Der Preis für den Erfüllungsgegenstand wird im KV vereinbart. Ist es im KV nicht anders vereinbart, werden die Preise mit der Lieferbedingung EXW (ab Werk) Verkäufersitz INCOTERMS 2000, einschl. Transportverpackungen festgesetzt. Der Verkäufer stellt den Steuerbeleg in Abhängigkeit von der tatsächlich gelieferten Warenmenge aus.
  2. Für Preisverrechnung ist die Angabe der Menge im Moment der Warenübernahme seitens des Frachtführers oder des ersten öffentlichen Beförerers maßgebend. Der Käufer ist verpflichtet, den Warenkaufpreis zu den im KV vereinbarten Bedingungen abzugelten.
  3. Der Käufer bezahlt den Kaufpreis auf Grund vom seitens des Verkäufers ausgestellten Steuerbeleg (im Nachstehenden nur „die Rechnung”). Die Fälligkeit ist im KV festgesetzt. Der Tag der Bezahlung ist der Tag der Gutschreibung von Geldmitteln auf das Verkäuferkonto. Die mit der Bezahlung vom Kaufpreis verbundenen Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Nichtbezahlung des Kaufpreises in der Fälligkeitsfrist im Sinne vom KV ist eine wesentliche Verletzugn vom Kaufvertrag.
  4. Ist im KV die Zahlungsart - Anzahlung /Vorauszahlung/ angeführt. Der Käufer bezahlt den Kaufpreis auf Grund von seitens des Verkäufers ausgestellter Anzahlungsrechnung. Die Fälligkeit ist im KV festgesetzt. Der Tag der Bezahlung ist der Tag der Gutschreibung von Geldmitteln auf das Verkäuferkonto. Die mit der Bezahlung vom Kaufpreis verbundenen Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Nichtbezahlung des Kaufpreises in der Fälligkeitsfrist im Sinne vom KV ist eine wesentliche Verletzugn vom Kaufvertrag.
  5. Ist die Vorauszahlung vereinbart, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, bis zur Bezahlung des vereinbarten Preises auf das Verkauferkonto die Waren dem Käufer zu liefern.
  6. Wurde ein Instrument zur Zahlungssicherung (z. B. Bankgarantie, Wechsel, usw.) im KV vereinbart, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, bis zur Vorlage der vollständigen und genauen Belege die Waren dem Käufer zu liefern. Solche Nichtlieferung wird nicht als Verletzung des KV seitens des Verkäufers erachtet.
  7. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer bei verzögerter Zahlung den Verzugszins in Höhe von 0,05 % vom Schuldbetrag für jeden Tag der Verspätung in Rechnung zu stellen. Hiermit sind andere Ansprüche des Verkäufers, samt dem Anspruch auf Vertragsstrafe und auf Schadenersatz nicht berührt. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis oder seinen Teil, oder die beanstandete zur Rückgabe vorgesehene Ware aus Gründen welchen auch immer zurückzuhalten, oder diese Ansprüche und zwar samt den Ansprüchen aus den geltend gemachten Beanstandungen einseitig anzurechnen. Weder Verlust, Entfremdung oder Beschädigung der Ware, die nach Übergang der Ware auf den Käufer aufgetreten sind, noch die geltend gemachte Beanstandung entheben den Käufer von der Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen.

IV. Warenlieferung

  1. Die Warenbeförderung erfolgt mit LKW Straßentransport laut der im KV angeführten Anforderung sowie den Anweisungen des Käufers.
  2. Der Käufer ist berechtigt, sich die Beförderung selbst, auf eigene Kosten sicherzustellen, im solchen Falle ist er verpflichtet, dies dem Verkäufer nachweisbar mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle der Sicherstellung der eigenen Beförderung die Waren spätestens binnen 7 Kalendertagen nach Erhalt der Aufforderung seitens des Verkäufers abzunehmen. Übernimmt der Käufer nach Aufforderung seitens des Verkäufers die Waren in der Frist und am im KV vereinbarten Ort nicht, ist der Verkäufer berechtigt, im Falle, dass er vom Küafer die Erfüllung im Sinne vom KV nicht fordert und den Ersatz des durch verspätete Übernahme entstandenen Schadens nicht verlangt, vom Vertrag zurückzuterten, die Waren wo anders zu verkaufen und vom Käufer den Ersatz des entstandenen Schadens zu fordern.
  3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren mit Gewichtstoleranz von 10 % zu liefern. Etwaige andere Höhe der Toleranz wird im KV angeführt.
  4. Nach Ablauf des Termins der Warenlieferung im Sinne vom KV ist der Verkäufer berechtigt, diese Ware dem Käufer in der Frist von weiteren 40 Tagen zu liefern, falls der Käufer dem Verkäufer bis zum 5. Tage ab dem Ablauf des ursprünglichen Liefertermins die schriftliche Einreichung nicht zustellt, in der der Käufer eine nachträgliche angemessene Frist zur Erfüllung von 20 Tagen ab der Zustellung von dieser Einreichung geltend macht und gleichzeitig seine Absicht mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn keine Erfüllung seitens des Verkäufers in dieser Frist erfolgt. Der Käufer kann vom KV mit seiner schriftlichen dem Verkäufer zugestellten Einreichung nach Ablauf der nachträglichen angemessenen Frist unter der Bedingung, dass der Verkäufer ab dem Tage der Zustellung von dieser Einreichung den KV nicht erfüllt hat, zurücktreten.
  5. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach dem schriftlichen Hinweis dem Käufer die sämtlichen Lieferungen dem Käufer bis zur vollständigen Abgeltung der fälligen Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer einzustellen. Diese Handlung des Verkäufers wird für den Verzug des Verkäufers mit der Warenlieferung nicht angesehen und begründet den Anspruch des Käufers auf die verträgliche Sanktionen, den Schadenersatz sowie den Rücktritt vom KV nicht. Im Falle der Nichtbezahlung von fälligen Verpflichtungen des Käufers nach der wiederholten Aufforderung hat der Verkäufer das Recht, von allen abgeschlossenen KV zurückzutreten.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer hat das Eigentumsrecht zur im KV spezifizierten Ware bis zum Augenblick der vollständigen Bezahlung vom Warenkaufpreis sowie von allen fälligen Forderungen des VErkäufers.
  2. Für den Fall, dass der Käufer im Verzug mit der Abgelung des Kaufpreises ist und über die Ware im Eigentum des Verkäufers verfügt, hat der Verkäufer das Recht:
    1. des freien Eintritts von Vetrtetern des Verkäufers in die Liegenschaften des Käufers sowie der Erschließung von den Angaben über Handhabung mit der Ware,
    2. auf irgendwelche Erträge des Käufers, die ihm infolge von der unbefungten Handhabung und Verfügung mit der Ware bis zur Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers entstanden sind. Für diesen Fall ist der Schuldner des Käufers verpflichtet, direkt dem Verkäufer zu leisten, und der Käufer ist berechtigt, die Abgeltung vom Schuldner nur auf das Verkäuferkonto zu fordern.

VI. Rücktritt und Aufhebung des Kaufvertrages

  1. Im Falle des Rücktritts vom KV auf Anlass des Käufers oder infolge von der Nichterfüllung der KV Bedingungen seitens des Käufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer 10 % vom Warenpreis im Sinne vom KV bei der noch nicht hergestellten Ware und 65 % vom Wert der schon hergestellten Ware, auf die sich der Rücktritt bezieht, zu bezahlen.
  2. Im Falle vom nicht begründeten Rücktritt vom KV seitens des Verkäufers hat der Käufer das Recht auf den Ersatz von nachgewiesenen Mehrkosten, die dem Käufer infolge von diesem Rücktritt entstehen, maximal in die Höhe von 30 % vom Warenwert, auf den sich der Rückrtitt beziet.

VII. Warenmängel und Beanstandungen

  1. Das Recht des Käufers für Warenmängel verfällt, falls der Käufer dem Verkäufer den Mängelcharakter in diesen Fristen schriftlich nicht mitteilt:
    1. äußerlich erkennbare bei der Warenübernahme festgestellte Warenmängel sofort und Mengenfehler - in der Frist binnen 7 Tagen ab Anlieferung der Ware in den Liefererfüllungsort im Sinne vom KV,
    2. sonstige Mängel - sofort nach der Feststellung jedoch spätestens binnen 30 Tagen ab Anhlieferung der Ware in den Liefererfüllungsort im Sinne vom KV.
  2. Die Warenmängel muss der Käufer dem Verkäufer in den im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Fristen schriftlich mitteilen. Zusammen mit der Mangelanzeige muss der Käufer in der gleichen Frist die Dokumente belegen, aus den die Gerechtigkeit der Beanstandung hervorgeht, und das ausgefülltes Beanstandungsprotokoll zustellen. Ansonsten verfällt das Recht des Käufers für Warenmängel.
  3. Bei Unterschieden in der Menge oder bei Beschädigung der Ware während der Beförderung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer das Original der Tatbestandsaufnahme über Übernahme der Ware vom öffentlichen oder verträglichen Beförderer vorzulegen.
  4. Die beschädigte beanstandete Ware muss getrent, im ursprünglichen Zustand abgelagert werden und ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers darf sie vor der vollständigen Erledigung der Beanstandung werder verwendet noch weiter veräußert werden.
  5. Bei Anerkennung der Beanstandung kann der Verkäufer auf Grund von Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien
    1. die festgestellten Mängel in angemessener Frist beseitigen,
    2. eine ergänzende, bzw. Ersatzlieferung unter ursprünglichen Bedingungen ausführen,
    3. die Rückgabe der Ware mit anschließender Rückerstattung vom Kaufpreis fordern,
    4. den Preis ermäßigen.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Der Verkaufer hat Anspruch auf den Ersatz des durch Verletzung vom KV entstandenen Schadens im vollen Umfang, neben dem Anspruch auf die Vertragsstrafe im Sinne von diesen AVLB. Die Vertragspartei, die die aus dem KV hervorgehende Pflicht verletzt hat, ist verpflichtet, der anderen Vertragspartei den entstandenen Schaden jedoch maximal in die Höhe vom Warenwert zu ersetzen.
  2. Die Vertragspartei trägt die Verantwortung für den entstandenen Schaden nicht, wenn sie einen Nachweis erbringt, dass die Nicherfüllung der Pflicht infolge von unvorsehbaren und unabwendbaren Umständen des außerordentlichen Charakters entstanden ist, bei den es in der Zeit des KV Abschlusses nicht möglich war, sie vorzusehen, und bei den es nicht möglich war, sie vorzubeugen, zu vermeiden oder zu überwinden (im Nachstehenden nur "höhere Gewalt").
  3. Die Umstände der sog. höheren Gewalt werden der Vertragspartei von der jeweiligen Handelskammer im Sinne von internationalen Verträgen und Übereinkommen bestätigt.
  4. Für höhere Gewalt werden es angesehen vor allem:
    1. Krieg, sowohl erklärt als auch unerklärt, Bürgerkriege, Aufstände und Revolutionen, Pirattaten und Sabotagen,
    2. Naturkatastrophen,
    3. Explosionen, Brände, Zerstörung der Maschinen, Fertigungs- und andrern Anlagen,
    4. Verrufe, Streike, Ausfuhrverbote jeglicher Art, Besetzung der Werke und ihrer Niederlassungen, die im Betrieb des Verkaufers, Herstellers, bzw. seinen Sublieferanten aufgetreten ist,
    5. Eingriffe der Staatsbehörden.
  5. Die Vertragspartei, bei der die Umstände der höheren Gewalt aufgetreten sind, ist verpflichtet, diese Tatsache sowie ihre Folgen der anderen Vertragspartei ohne unnötige Verzögerung danach mitzuteilen, wenn sie von höherer Gewalt Kenntnis bekommen hatte, ansonsten trägt sie die Verantwortung für den verursachten Schaden im vollen Umfang.
  6. Ausschluss der Veantwortung ist während der Zeit wirksam, während der die höhere Gewalt bzw. ihre Folge andauert. Hemmt die höhere Gewalt den Verkäufer in Erfüllung von KV Bedingungen, hat er das Recht, den Termin der Warenlieferung angemessen zu verlängern.
  7. Die Umstände der höheren Gewalt entbinden die verpflichtete Seite von der Pflicht nicht, den Schaden, die Strafen oder andere verträglich vereinbarte Sanktionen abzugelten, mit der Ausnahme die Zinsen zu zahlen, die sie der anderen Vertragspartei schuldet, und zwar während der Zeit der Existenz vom Grund ihrer Zahlung.
  8. Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate, hat jede der Vertragsparteien das Recht, vom KV bzw. von seinem Teil ohne weitere Ansprüche zurückzutreten.
  9. Für die vor der Gültigkeit von diesen AVLB abgeschlossenen KV werden die die Sanktionen für Nichterfüllung der Lieferungen auferlegenden Bestimmungen dieser AVLB nicht angewandt.
  10. Die oben erwähnten AVLB stehen in notariell beglaubigter Form auf den Webseiten des Verkäufers /www.alfun.cz/ zur Verfügung. Die Unterzeichnung vom KV ist gleichzeitig die zum Ausdruck gebrachte Zustimmung mit der Fassung von AVLB.

 

In Bruntál, den 1. Juni 2008

Podpis Václav Jízdný 

Ing. Václav Jízdný
Vorstandsvorsitzender