Version: 2023/01cz
Gültig ab: 26. 6. 2023
I. Einleitende Bestimmungen
Der Kauf und Verkauf von Waren richtet sich nach dem vereinbarten Kaufvertrag (nachfolgend auch nur „KV“). Bestandteil des KV sind diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch nur „AVLB“).
Diese AVLB gelten für alle Einkäufe bei der Gesellschaft ALFUN a.s. (nachfolgend auch nur als „Verkäufer“ bezeichnet).
Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Gültigkeitsdatum des KV-Entwurfs, den bestätigten KV-Entwurf zurückzusenden oder dem Verkäufer einen Gegenvorschlag zur Bestätigung zu übermitteln. Erhält der Verkäufer dies nicht, erlischt das Angebot zum Abschluss des KV und der Verkäufer ist daran nicht mehr gebunden, es sei denn, er bestätigt, dass die Ware dennoch geliefert wird.
Den bestätigten KV-Entwurf sendet der Käufer dem Verkäufer per Post oder E-Mail.
Abweichende Vereinbarungen im KV haben Vorrang vor den Regelungen in den AVLB.
Mit der Unterzeichnung des KV erlischt jede Verbindlichkeit aller Vorverhandlungen und Korrespondenz (Absichtserklärungen), die den Umfang des KV betreffen.
II. Allgemeine Vertragsbedingungen
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware zu liefern, und der Käufer verpflichtet sich, die Ware abzunehmen und den Kaufpreis für die gelieferte Ware gemäß den vereinbarten Bedingungen zu zahlen.
Preisinformationen gelten als vertraulich im Sinne von § 1730 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer die Ware innerhalb der im KV vereinbarten Fristen zu liefern, wenn der Käufer mit der Zahlung irgendeiner Forderung in Verzug ist; um die Dauer eines solchen Verzugs verschiebt sich die Lieferfrist des Verkäufers automatisch.
Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer jede Änderung der Adress-, Inkasso- und Steuerdaten unverzüglich (spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen) nach der Änderung mitzuteilen.
Bei Verletzung der sich aus dem KV oder den AVLB ergebenden Pflichten ist der Käufer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Warenpreises, der Gegenstand des KV ist, zu zahlen. Tritt der Verkäufer gemäß Art. VI Abs. 1 vom Kaufvertrag zurück, gilt Art. VI Abs. 3.
III. Preis und Zahlungsbedingungen
Sofern im KV nicht anders vereinbart, sind die Preise auf der Handelsparität EXW Sitz des Verkäufers einschließlich Transportverpackung festgelegt. Für die vereinbarten Klauseln gelten die INCOTERMS 2020.
Der Verkäufer stellt den Steuerbeleg gemäß der tatsächlich gelieferten Warenmenge aus. Für die Preisberechnung ist die Mengenangabe zum Zeitpunkt der Warenübernahme durch den Spediteur maßgebend.
Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf Grundlage des vom Verkäufer ausgestellten Steuerbelegs (nachfolgend nur „Rechnung“).
Ist im KV als Zahlungsweise eine Vorauszahlung (Vorkasse) angegeben, zahlt der Käufer den Kaufpreis auf Grundlage der vom Verkäufer ausgestellten Proformarechnung. Wurde eine Vorauszahlung vereinbart, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dem Käufer die Ware vor Bezahlung des vereinbarten Preises zu liefern.
Wurde im KV ein Sicherungszahlungsinstrument vereinbart (z. B. Bankgarantie, Wechsel usw.), ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dem Käufer die Ware vor Erhalt der vollständigen und korrekten Unterlagen zu liefern.
Die Fälligkeit ist im KV festgelegt und knüpft an die Rechnungsstellung an.
Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer bei verspäteter Zahlung vertragliche Verzugszinsen in Höhe von 0,05 % des geschuldeten Betrags für jeden Tag des Verzugs in Rechnung zu stellen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis oder einen Teil davon oder reklamierte Ware, die zur Rückgabe bestimmt ist, aus welchen Gründen auch immer zurückzuhalten oder diese Ansprüche einseitig aufzurechnen, einschließlich Ansprüchen aus geltend gemachten Reklamationen. Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Ware, die nach dem Übergang der Gefahr auf den Käufer eingetreten sind, sowie eine geltend gemachte Reklamation befreien den Käufer nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen.
IV. Warenlieferung
Der Warentransport erfolgt per Straßen-Lkw-Transport gemäß den Anforderungen und Dispositionen des Käufers, die im KV angegeben sind.
Der Käufer ist berechtigt, den Transport selbst auf eigene Kosten zu organisieren; in diesem Fall ist er verpflichtet, dies dem Verkäufer nachweislich spätestens bis zum Zeitpunkt des Warenversands durch den Verkäufer mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, bei Selbstabholung die Ware spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Aufforderung des Verkäufers abzuholen. Nimmt der Käufer die Ware nach Aufforderung des Verkäufers nicht innerhalb der Frist und am im KV vereinbarten Ort ab, ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz wegen verspäteter Abnahme zu verlangen; insbesondere kann er die Ware verkaufen und die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis und dem erzielten Verkaufserlös fordern.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Ware in einer Mengen- (Gewichts-)Toleranz von +/-10 % bei Aluminium und Edelstahl und +/-20 % bei Stahl zu liefern.
Im Falle des Ablaufs der Lieferfrist verlängert sich die Lieferfrist um weitere 25 Tage ab dem ursprünglichen Liefertermin, sofern der Verkäufer vom Käufer nicht spätestens bis zum 5. Tag nach Ablauf des ursprünglichen Liefertermins eine schriftliche Aufforderung gemäß Art. VI.2.c) der AVLB erhält. Bei Verlängerung der Lieferfrist gemäß diesem Punkt ist der Verkäufer nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verzugs verpflichtet.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers sämtliche Warenlieferungen an den Käufer bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer auszusetzen. Dieses Vorgehen des Verkäufers gilt nicht als Verzug des Verkäufers bei der Warenlieferung und begründet keinen Anspruch des Käufers auf Vertragsstrafen, Schadensersatz und Rücktritt vom KV.
Die Gefahr des Schadens an der Ware geht im Zeitpunkt der Verladung der Ware im Werk des Verkäufers auf den Käufer über.
Der Verkäufer geht davon aus, dass der Käufer die Grundregeln für den Umgang mit der Ware und deren Schutz vor Beschädigung, insbesondere vor Korrosion, kennt; der Käufer ist verpflichtet, mindestens diese Regeln einzuhalten. Die vom Verkäufer festgelegten Grundregeln sind auch auf der Website des Verkäufers www.alfun.cz verfügbar.
Im Falle des Verzugs des Verkäufers mit der Warenlieferung hat der Käufer Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des Kaufpreises der nicht gelieferten Ware pro Tag. Die Gesamthöhe der in Rechnung gestellten Vertragsstrafe übersteigt nicht 10 % des Kaufpreises der nicht gelieferten Ware, wobei die Bestimmungen des § 2050 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches gelten.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält das Eigentumsrecht an der im KV spezifizierten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller fälligen Forderungen des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises zu pflegen und vor Beschädigung oder Entwendung zu schützen.
Für den Fall, dass der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist und über Ware im Eigentum des Verkäufers verfügt, hat der Verkäufer das Recht:
a) auf freien Zutritt der Vertreter des Verkäufers zu den Liegenschaften des Käufers und das Recht auf Zugang zu Daten über den Umgang mit der Ware,
b) auf sämtliche Erlöse des Käufers, die ihm infolge unbefugter Handhabung und Verfügung über die Ware entstanden sind, bis zur Begleichung aller Forderungen des Verkäufers.
In diesem Fall ist der Schuldner des Käufers verpflichtet, direkt an den Verkäufer zu leisten, und der Käufer ist berechtigt, die Zahlung vom Schuldner nur auf das Konto des Verkäufers zu verlangen.
VI. Beendigung des Kaufvertrags
1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom KV zurückzutreten, wenn:
a) der Käufer mit der Zahlung irgendeiner Geldverbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist, oder wenn die Kreditversicherung es ablehnt, ein ausreichendes Versicherungslimit für die Versicherung von Forderungen gegenüber dem Käufer bereitzustellen;
b) gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde;
c) der Käufer den KV auf andere Weise als gemäß Buchstabe a) verletzt hat und trotz Aufforderung des Verkäufers zur Abhilfe diesen Verstoß auch innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung der Aufforderung nicht behoben hat.
2. Der Käufer ist berechtigt, vom KV zurückzutreten, wenn:
a) der Verkäufer mit der Warenlieferung mehr als 40 Tage in Verzug ist;
b) über den Verkäufer das Konkursverfahren eröffnet wurde;
c) der Verkäufer den KV verletzt hat und trotz schriftlicher Aufforderung des Käufers zur Abhilfe diesen Verstoß auch innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Zustellung der Aufforderung nicht behoben hat.
3. Im Falle des Rücktritts vom KV seitens des Verkäufers aus dem in Absatz 1 genannten Grund ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des im KV vereinbarten Kaufpreises der Ware im Falle noch nicht hergestellter Ware und eine Vertragsstrafe in Höhe von 65 % des vereinbarten Kaufpreises der bereits hergestellten Ware, auf die sich der Rücktritt bezieht, zu zahlen.
4. Im Falle des Rücktritts vom KV seitens des Verkäufers hat der Käufer Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Mehrkosten, die ihm infolge des Rücktritts entstehen, maximal bis zu einer Höhe von 30 % des Wertes der Ware, die Gegenstand des beendeten KV war.
VII. Warenmängel und Reklamation
1. Das Recht des Käufers aus Warenmängeln erlischt, wenn er dem Verkäufer die Art der Mängel nicht schriftlich innerhalb folgender Fristen anzeigt:
a) offensichtliche Warenmängel (z. B. Korrosion) und Mengenmängel spätestens bei der Lieferung,
b) verdeckte Mängel – unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung.
2. Warenmängel muss der Käufer dem Verkäufer innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen schriftlich anzeigen. Zusammen mit der Mängelanzeige muss er in derselben Frist Unterlagen und Fotodokumentation vorlegen, aus denen sich die Berechtigung der Reklamation ergibt, und ein ausgefülltes Reklamationsprotokoll übermitteln. Andernfalls erlischt das Recht des Käufers aus Warenmängeln.
3. Bei Mengenunterschieden oder Beschädigung der Ware während des Transports ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer das Original des schriftlichen Übernahmeprotokolls vom Spediteur zusammen mit Fotodokumentation vorzulegen. Der Käufer ist gleichzeitig auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Einhaltung der Grundregeln für den Umgang mit der Ware gemäß Art. IV.7 der AVLB nachzuweisen.
4. Beschädigte, reklamierte Ware muss getrennt, im Originalzustand gelagert werden und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers bis zur vollständigen Erledigung der Reklamation nicht gehandhabt werden.
5. Im Falle der Anerkennung der Reklamation kann der Verkäufer nach eigener Wahl:
a) die festgestellten Mängel in angemessener Frist beseitigen,
b) eine ergänzende bzw. Ersatzlieferung zu den ursprünglichen Bedingungen durchführen,
c) die Rückgabe der Ware mit anschließender Rückerstattung des Kaufpreises verlangen,
d) den Preis mindern.
VIII. Haftung und höhere Gewalt
1. Der Verkäufer hat Anspruch auf Schadensersatz, der durch Verletzung des KV entstanden ist, auch neben dem Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe. Die Vertragspartei, die eine Pflicht aus dem KV verletzt hat, ist verpflichtet, der anderen Vertragspartei den entstandenen Schaden zu ersetzen, jedoch maximal bis zur Höhe des Warenwertes.
2. Eine Vertragspartei haftet nicht für den entstandenen Schaden, wenn sie nachweist, dass die Nichterfüllung der Pflicht infolge unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstände außergewöhnlicher Natur entstanden ist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des KV nicht vorhersehbar waren und denen nicht vorgebeugt, ausgewichen oder die nicht überwunden werden konnten (nachfolgend auch nur als „höhere Gewalt“ bezeichnet). Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Krieg, erklärt und nicht erklärt, Bürgerkriege, Aufstände und Revolutionen, Piraterie und Sabotage, Naturkatastrophen, Explosionen, Brände, Zerstörung von Maschinen, Produktions- und sonstigen Anlagen, Boykotte, Streiks und Embargos jeder Art, Besetzung von Werken und deren Niederlassungen, die im Betrieb des Verkäufers, des Herstellers bzw. seiner Zulieferer eingetreten sind, behördliche Eingriffe des Staates. Umstände höherer Gewalt können z. B. durch Bestätigung der Handelskammer nachgewiesen werden.
3. Die Vertragspartei, bei der Umstände höherer Gewalt eingetreten sind, ist verpflichtet, diese Tatsache und ihre Folgen der anderen Vertragspartei unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen, andernfalls haftet sie für den verursachten Schaden in vollem Umfang. Der Haftungsausschluss ist für die Dauer wirksam, in der die höhere Gewalt bzw. ihre Folgen andauern. Wenn höhere Gewalt den Verkäufer an der Erfüllung der KV-Bedingungen hindert, hat er das Recht, die Warenlieferfrist angemessen zu verlängern.
4. Ereignisse höherer Gewalt befreien die verpflichtete Partei von der Pflicht, Schäden, Strafen oder andere vertraglich vereinbarte Sanktionen zu begleichen, mit Ausnahme der Zahlung von Zinsen, die der anderen Vertragspartei geschuldet werden, und zwar für die Dauer des Bestehens des Grundes für deren Zahlung.
5. Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate, hat jede Vertragspartei das Recht, vom KV bzw. einem Teil davon ohne weitere Ansprüche zurückzutreten.
IX. Schlussbestimmungen
1. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Tschechischen Republik, insbesondere dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch („BGB CZ“).
2. Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem KV werden endgültig vom Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik nach dessen Verfahrensordnung durch einen vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannten Einzelschiedsrichter entschieden. Schiedsort ist Olomouc. Statt dessen ist der Verkäufer auch berechtigt, sich an ein ordentliches Gericht zu wenden.
3. Der KV und seine Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen und von den bevollmächtigten Vertretern beider Vertragsparteien unterzeichnet sein.
4. Diese AVLB sind auf den Webseiten des Verkäufers www.alfun.cz verfügbar.